Gründungszuschuss zurückzahlen

Aktualisiert am: 7 Februar 2025

Autor: econoomy Redaktion

Muss man den Gründungszuschuss zurückzahlen?

In diesem Ratgeber wird die Frage behandelt, ob der Gründungszuschuss im Nachhinein zurückgezahlt werden muss. Generell gilt: Einmal ausgezahlte Fördermittel sind nicht rückzahlpflichtig, selbst wenn die Selbstständigkeit scheitert oder der Gründer in eine Festanstellung wechselt. Der Zuschuss endet jedoch, sobald die Selbstständigkeit aufgegeben wird, und es besteht die Möglichkeit, erneut Arbeitslosengeld I (ALG I) zu beantragen, sofern noch ein Restanspruch vorhanden ist.

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Übergang in die Festanstellung

Wechselt der Gründer während der Förderphase in eine Festanstellung, endet die Förderung. Eine Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge ist jedoch nicht erforderlich. Es ist lediglich darauf zu achten, dass die Arbeitsagentur umgehend über die Aufnahme der Festanstellung informiert wird, um den Zuschuss planmäßig zu beenden.

Rückzahlungsverpflichtung bei Falschangaben oder Scheinselbstständigkeit

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen die Rückzahlung gefordert werden kann. Besonders schwerwiegend sind falsche Angaben im Antrag (beispielsweise wenn die beschriebene Geschäftsidee in der Praxis völlig anderes aussieht) oder die Feststellung von Scheinselbstständigkeit, da diese als missbräuchliche Nutzung der Förderung gelten. Falls eine Prüfung durch die Arbeitsagentur derartige Verstöße aufdeckt, können die ausgezahlten Beträge zurückgefordert werden.

Ab wann gilt man als Scheinselbstständig?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Selbstständiger zwar formal als eigenständige Person arbeitet, jedoch wie ein Angestellter agiert. Entscheidend sind Faktoren wie das Arbeiten unter der Kontrolle eines Auftraggebers, regelmäßige Weisungen und eine Integration in dessen Betriebsabläufe. Weitere Indizien sind das Vorliegen von nur einem Auftraggeber oder das Fehlen unternehmerischer Freiheit. in Bezug auf Scheinselbstständigkeit gibt es außerdem die ungeschriebene Regel, dass maximal 80% des Umsatzes aus nur einer Quelle stammen sollten. Diese Schwelle dient als Orientierung, da ein zu hoher Anteil von einem einzigen Auftraggeber ein Indiz für eine scheinselbstständige Abhängigkeit sein kann.

Die Folgen sind ernst: Bei Feststellung der Scheinselbstständigkeit können Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend fällig werden. Wer den Gründungszuschuss bezieht, sollte daher auf eine echte Selbstständigkeit achten.

Förderbedingungen und relevante Fristen

Der Gründungszuschuss unterliegt einigen formalen Bedingungen und Fristen. Eine geförderte Selbstständigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen und von Arbeitslosen beantragt werden, die ALG I beziehen. Wichtig ist auch, dass zum Antragszeitpunkt noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen besteht.

Höhe des Gründungszuschusses: Die zwei Phasen im Überblick

Der Gründungszuschuss besteht aus zwei Förderphasen:

  • Phase 1: In den ersten sechs Monaten wird der Zuschuss in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeldes I (ALG I) ausgezahlt. Zusätzlich erhalten Gründer eine monatliche Pauschale von 300 Euro zur Deckung der Sozialversicherungskosten.
  • Phase 2: Nach Ablauf der ersten Phase können Gründer eine Verlängerung für weitere neun Monate beantragen, in der ausschließlich die monatliche Pauschale von 300 Euro weitergezahlt wird.

Fazit

Der Gründungszuschuss ist eine wertvolle Starthilfe, die man nicht zurückzahlen muss muss, außer bei missbräuchlicher Nutzung. Erfolgt eine Aufgabe der Selbstständigkeit oder ein Wechsel in die Festanstellung, wird die Förderung lediglich beendet. Eine Rückzahlungspflicht entsteht nur bei Verstößen wie Falschangaben oder Scheinselbstständigkeit.

Hast Du noch Fragen?

Nein, bei einer Aufgabe der Selbstständigkeit ist keine Rückzahlung erforderlich. Die Zahlungen enden lediglich.
Nur bei falschen Angaben im Antrag oder bei festgestellter Scheinselbstständigkeit kann eine Rückforderung durch die Arbeitsagentur erfolgen.
Ein Restanspruch auf ALG I bleibt bestehen und kann nach Aufgabe der Selbstständigkeit wieder aktiviert werden.
Bei erneuter Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Förderphase kann gegebenenfalls erneut ALG I beantragt werden, sofern die Voraussetzungen wie ein Restanspruch erfüllt sind.
Categories: Ratgeber|612 words|Published On: 20. Dezember 2024|

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