Gründungszuschuss Steuer

Aktualisiert am: 7 Februar 2025

Autor: econoomy Redaktion

Gründungszuschuss und Steuern: Was du wissen musst

Der Gründungszuschuss ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für angehende Gründerinnen und Gründer, die aus der Arbeitslosigkeit heraus in die hauptberufliche Selbstständigkeit starten. Doch wie sieht es steuerlich aus? Dieser Artikel beantwortet die häufigsten Fragen.

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Ist der Gründungszuschuss steuerpflichtig?

Nein, der Gründungszuschuss ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Er gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und muss weder in der Steuererklärung angegeben noch versteuert werden. Zudem unterliegt er nicht dem Progressionsvorbehalt, im Gegensatz zu Leistungen wie Arbeitslosengeld I. Das bedeutet, dass der Gründungszuschuss keine indirekte Steuererhöhung bewirkt.

Was muss ich trotzdem versteuern?

Die Einnahmen, die aus deiner selbstständigen Tätigkeit entstehen, unterliegen der Einkommenssteuer. Hierbei wird der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) als Grundlage herangezogen. Es lohnt sich, Ausgaben wie Arbeitsmaterialien, Bürokosten oder Weiterbildungen genau zu dokumentieren, um die Steuerlast zu senken.

Welche steuerlichen Empfehlungen gibt es für Gründer?

Kleinunternehmerregelung nutzen: Wenn dein Umsatz im Gründungsjahr unter 22.000 Euro bleibt, kannst du dich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Das reduziert den Verwaltungsaufwand.

Pflicht zur Steuererklärung: Als Selbstständiger bist du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Nutze am besten die Expertise eines Steuerberaters, um Fehler zu vermeiden und mögliche Vorteile auszuschöpfen.

Freiberufler und Kleingewerbe: Die steuerlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Rechtsform. Informiere dich frühzeitig, welche Pflichten für dich gelten.

Gibt es Alternativen zum Gründungszuschuss?

Falls der Gründungszuschuss nicht bewilligt wird, stehen andere Optionen offen, etwa Mikrokredite, regionale Förderprogramme oder private Investoren. Diese unterliegen meist anderen steuerlichen Bedingungen, weshalb eine professionelle Beratung sinnvoll ist.

Hast Du noch Fragen?

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2 EStG. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld unterliegt dieser auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass nur der Gewinn aus der selbstständigen Arbeit versteuert werden muss.
Der Gründungszuschuss ist eine steuerfreie Leistung – deshalb muss dieser nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.

Der Gründungszuschuss wird mit den Restansprüchen auf Arbeitslosengeld-I verrechnet. Genauer mit den ersten sechs Monate (Phase 1), in der die Gründer den Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeld I bezieht.

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da er keine Lohnersatzleistung darstellt, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, muss er nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Quelle: Bundesministerium der Justiz)

Disclaimer: Unsere Ratgeber ersetzen keine fachliche Beratung durch einen Steuerberater oder Juristen. Wende dich bei Unsicherheiten bitte an einen Experten für Steuerrecht, um individuelle Fragen zu klären.

Categories: Ratgeber|426 words|Published On: 20. Dezember 2024|

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