Gründungszuschuss nachträglich beantragen?

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Veröffentlich am: 21 Februar 2022

Autor: Konstantin Speck

Der Weg in die Selbständigkeit ist für viele Menschen eine Möglichkeit, um endlich der Arbeitslosigkeit zu entfliehen. Häufig wird arbeitslosen Menschen keine passende Stelle vermittelt, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht oder das Angestelltenverhältnis wird auf Dauer als belastend empfunden. Obwohl es alles andere als einfach klingt, sich ohne Eigenkapital in die Selbständigkeit zu stürzen, wagen immer mehr Arbeitslose diesen Schritt. Nach zahlreichen Absagen oder vergeblichen Vermittlungsversuchen ist im Laufe der Zeit der Gedanke an die Selbständigkeit gereift. Häufig wollen die Gründer so schnell wie möglich zur Tat schreiten und endlich die Selbständigkeit aufnehmen. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn ein Gründungszuschuss kann nicht nachträglich beantragt werden.

Der Gründungszuschuss dient als Unterstützung für Empfänger des Arbeitslosengeld 1. Er bietet eine optimale Chance, ohne Eigenkapital in die Selbständigkeit zu starten. Damit dies gelingt, sollte zwingend bei der Beantragung auf die Frist geachtet werden. Denn gilt der Antrag als nicht rechtzeitig gestellt, kann das Arbeitsamt die Unterstützung untersagen. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass der Gründer noch über mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld 1 verfügt. Weiterhin ist das Datum für die Existenzgründung entscheidend. Darunter ist das Datum zu verstehen, welches der Gründer in seinem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben hat. Ab diesem Datum muss er noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben. Freiberufler reichen lediglich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt ein. Gewerbetreibende hingegen müssen zusätzlich ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Die Bundesagentur für Arbeit muss sofort über die Anmeldung der Selbständigkeit informiert werden. Die Arbeitslosigkeit gilt mit der hauptberuflichen Gründung als beendet und die Zahlung des Arbeitslosengelds 1 werden eingestellt. Weiterhin müssen Gründer bedenken, dass der Antrag auf den Gründungszuschuss bereits vor der Existenzgründung abgeholt werden muss. Die Bundesagentur für Arbeit druckt das Datum der Abholung auf den Antrag.

Um Anspruch auf den Gründungszuschuss zu haben, muss die Abholung vor der Gründung erfolgen. In jedem Fall ist es sinnvoll, die Gründungsabsichten mit der Bundesagentur für Arbeit zu besprechen. Wird der Antrag nachträglich eingereicht, besteht das Risiko, dass die Förderung abgelehnt wird. Eine Förderung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern liegt im Ermessen des Arbeitsvermittlers. Deshalb ist es wichtig, zu dem zuständigen Arbeitsvermittler einen guten Kontakt zu pflegen und mit ihm zu kooperieren. Wird der Gründungszuschuss zu spät beantragt, ist es immer noch möglich, einen Gutschein zu beantragen. Durch diesen Gutschein wird eine Existenzgründungsberatung finanziert. Hierbei werden unter anderem ein aussagekräftiger Businessplan erstellt sowie eine realistische Planung für das weitere Vorgehen durchgeführt. Die Existenzgründungsberatung sorgt zumindest dafür, dass der Gründer in wirtschaftlichen Belangen Unterstützung erhält.

Diejenigen, die sich den Gründungszuschuss sichern möchten, sollten unbedingt darauf achten, dass mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht und sie das Unternehmen nicht zu früh gründen. Am besten sollten sich die Gründer zuerst den Antrag auf den Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit abholen und mit Antragsstellung gleichzeitig gründen. So ist der Gründer auf der sicheren Seite.

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