Wie wird der Gründerzuschuss steuerlich behandelt?

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Veröffentlich am: 2 Dezember 2022

Autor: Konstantin Speck

Angehende Gründer haben die Möglichkeit, Unterstützung vom Staat zu erhalten. Viele Menschen fragen sich manchmal, ob sie ihr Leben lang als Angestellte verbringen wollen oder nicht lieber ihren eigenen Visionen folgen wollen und sich selbstständig machen. Die Entscheidung wird oftmals vor sich hergeschoben, da die Risiken gescheut werden, Sicherheiten zu verlieren und in ein finanzielles Risiko zu gehen.

Eine Existenzgründung kann sich aber auf lange Sicht lohnen. Zu Anfang fallen sicherlich oftmals hohe Investitionskosten an und der Gründer muss bereit sein, dieses Risiko einzugehen. Das kann sich aber auch auszahlen. Allerdings verfügt nicht jeder über die entsprechenden Rücklagen, um diesen beruflichen Neuanfang zu starten.

Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, sich seinen Traum von der Selbstständigkeit trotzdem zu erfüllen. Empfänger vom Arbeitslosengeld I können beispielsweise vom Gründungszuschuss profitieren. Dieser soll es dem Arbeitssuchenden ermöglichen, wieder ins Berufsleben zu finden. In welcher Höhe dieser gewährt wird, was es bei der Beantragung zu beachten gibt und worauf bei der Steuererklärung geachtet werden muss, erläutern wir im Folgenden.

 

Was ist der Gründungszuschuss?

Arbeitssuchende haben die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Sie werden damit vom Staat finanziell unterstützt, wenn sie vorhaben, sich hauptberuflich selbstständig zu machen.

Mit dem Gründungszuschuss soll der Lebensunterhalt des Empfängers gesichert werden und er soll die Möglichkeit bekommen, sich sozial abzusichern. Neben dieser Absicherung kann der zukünftige Gründer noch weitere finanzielle Mittel erhalten, damit das Geschäftsmodell tragfähig bleibt.

 

Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf die finanzielle Unterstützung gibt, sondern letztendlich der Sachbearbeiter darüber entscheidet.

Es gibt einige Voraussetzungen, die für den Gründungszuschuss erfüllt sein müssen:

  • Der Erwerbslose muss Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, bis er seine Selbstständigkeit aufnimmt
  • Bei der Aufnahme der Selbstständigkeit muss die Restdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens 150 Tage beantragen
  • Die selbstständige Tätigkeit muss an mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden
  • Der Gründer muss nachweisen können, dass er für die neue Tätigkeit qualifiziert ist

 

Förderungsdauer und Höhe des Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss wird für sechs Monate gezahlt. Er wird in der gleichen Höhe wie das Arbeitslosengeld I bezahlt. Zusätzlich erhält der Gründer monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung. Danach kann eine Verlängerung des Gründungszuschusses beantragt werden. Sofern die Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird, erhält der Gründer weitere neun Monate 300 Euro, um sich sozial abzusichern. Wenn die Existenzgründung nicht gelingt, kann erst nach zwei Jahren ein neuer Antrag gestellt werden.

 

Wie läuft die Beantragung des Gründungszuschusses?

Zuerst muss der Erwerbslose Arbeitslosengeld I beantragen. Der Bewilligungsbescheid zeigt die Höhe des möglichen Gründungszuschusses an. Es müssen bestimmte Meldefristen eingehalten werden, da ansonsten Sperrzeiten drohen. Im Bewilligungsbescheid steht, in welchem Zeitraum der Gründungszuschuss zu beantragen ist. Empfänger vom Arbeitslosengeld II können keinen Gründungszuschuss beantragen, dafür aber ein Einstiegsgeld.

 

Steuerliche Auswirkungen des Gründungszuschusses

Der Gründungszuschuss ist generell steuerfrei. Die Einnahmen daraus beeinflussen demnach nicht die zu entrichtenden Steuern. Der Gründungszuschuss muss demnach auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Er unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Wer einen Gründungszuschuss erhält, muss aufgrund dessen keine Steuernachzahlung fürchten.

Der Gründungszuschuss hat lediglich Auswirkungen, wenn sich der Gründer freiwillig in der Sozialversicherung absichern will. Hier spielt der Gründungszuschuss bei der Bemessung der Beitragslast eine Rolle.

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