Scheinselbstständigkeit ist ein unangenehmes Thema

Für zahlreiche Kleinunternehmer und Selbständige ist die Scheinselbstständigkeit ein unangenehmes Thema. Der Grund dafür ist, dass es in Deutschland keine genauen Kriterien für Scheinselbstständige gibt. Besonders Einzelunternehmer und freie Mitarbeiter können als Scheinselbstständige eingestuft werden. Allerdings spielt das Einkommen hierbei keine entscheidende Rolle.

Der IT-Spezialist mit einem guten Honorar kann ebenso wie die niedrig verdienende Reinigungskraft als scheinselbstständig eingestuft werden. Im Allgemeinen gilt es eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, denn daraus können hohe Nachzahlungen resultieren.

Der „falsche Schein“

Das Arbeitsrecht definiert den Griff der Scheinselbstständigkeit nur über Umwege. Nach § 7 Absatz 4 SGB IV handelt es sich hierbei um nach versicherungspflichtige Beschäftigte. Jedoch verbergen sie ihre Versicherungspflicht unter dem „falschen Schein“ der Selbständigkeit. Bei einer Scheinselbstständigkeit handelt es sich somit um einen Verstoß gegen das Sozialversicherungsgesetz, da keine Sozialabgaben entrichtet werden. Da ebenfalls keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird, liegt weiterhin ein Verstoß gegen geltendes Steuerrecht vor.

Eine Einstufung als Scheinselbstständiger erfolgt, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber erfolgt. Hier liegt die Grenze bei etwa 83 Prozent der Aufträge. Außerdem liefern diese Aufträge etwa 5/6 des gesamten Umsatzes. Zudem hat der Unternehmer keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Ein weiteres Kriterium für die Scheinselbstständigkeit ist die Weisungsbefugnis. Diese liegt vor, wenn der Unternehmer in einem Arbeitsumfeld tätig ist, indem der Auftraggeber die Möglichkeit hat, ihn zu steuern und zu kontrollieren. Folglich ist die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Selbstständigen eingeschränkt.

Um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich, innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzureichen. Dieser Antrag gilt zunächst für drei Jahre. Weiterhin sollte in jedem Fall für mehrere Auftraggeber gearbeitet werden. Ist dies über einen gewissen Zeitraum nicht möglich, sollte zwischen Auftraggeber und -nehmer ein Rahmenvertrag geschlossen werden.

Außerdem gilt es zu vermeiden, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen und ausschließlich für den ehemaligen Arbeitgeber tätig zu sein. Bei dem Auftraggeber vor Ort zu arbeiten, ist grundsätzlich kein Problem, dennoch sollte dies nicht zur Regel werden. Eine Integration in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers darf ebenfalls nicht erfolgen. Um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, kann ein eigenes Marketing nützlich sein. Eigene Visitenkarten und eigenes Briefpapier sowie eine Website und einen Social Media Auftritt repräsentieren das Unternehmen. Der Abschluss einer Berufshaftpfichtversicherung macht außerdem deutlich, dass der Unternehmer das unternehmerische Risiko trägt. So ist er im Fall von finanziellen Schäden beim Auftraggeber abgesichert.

Bei Beantragung des Gründungszuschusses ist es wichtig, den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Der Grund dafür ist, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Scheinselbstständigkeit nicht mit dem Gründungszuschuss fördert. Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, kann dies gravierende Folgen nach sich ziehen. Bei Feststellung einer Scheinselbstständigkeit muss die nicht gezahlte Lohnsteuer nachgezahlt werden. Allerdings betrifft dies in der Regel den Auftraggeber. Des Weiteren wird der Unternehmer von dem Sozialversicherungsträger in die Pflicht genommen. Wird eine Scheinselbstständigkeit bestätigt, muss die Hälfte der versäumten Krankenversicherungs- sowie die Rentenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden.

Gerne sind wir Ihnen ihm Rahmen unserer Beratung dabei behilflich, einen Businessplan zu erstellen. Außerdem erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen ein handfestes Konzept, damit Sie nicht als scheinselbstständig eingestuft werden.