Zahlreiche Arbeitnehmer fühlen sich im Laufe ihres Berufslebens in dem Unternehmen, in dem sie tätig sind, nicht mehr wohl. Der Arbeitsplatz, der zu Beginn ideal schien, hat sich ins Negative gewandelt oder der Arbeitnehmer selbst hat sich verändert. Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb die Rahmenbedingungen des ausgeübten Berufs irgendwann plötzlich nicht mehr passen. Während manche Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechseln, entscheiden sich andere hingegen für die Selbständigkeit. Für manche Arbeitnehmer ist die Arbeit im Angestelltenverhältnis auf die Dauer nicht passend. Sie möchten frei sein und ihren Arbeitsalltag selbst gestalten. Außerdem sind sie möglicherweise in einem Beruf tätig, indem es problemlos möglich ist, sich selbständig zu machen, da er nicht der Meisterpflicht obliegt. Da klingt es nahezu verlockend, den alten Job zu kündigen und sich übergangslos selbständig zu machen. In diesem Szenario wird der Arbeitnehmer jedoch nicht in den Genuss kommen, den Gründungszuschuss zu erhalten. Da sich der Gründungszuschuss innerhalb der ersten sechs Monate auf monatlich 300 Euro zuzüglich Arbeitslosengeld 1 beläuft, ist es nicht empfehlenswert, sich diesen entgehen zu lassen.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss sich der Arbeitnehmer zunächst in der Arbeitslosigkeit befinden. Außerdem muss er Arbeitslosengeld 1 beziehen und noch weitere 150 Tage Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1 haben. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wenn der Arbeitnehmer selbst die Kündigung einreicht, unterliegt er einer Sperrfrist von drei Monaten. Das bedeutet, dass er innerhalb der ersten drei Monate kein Arbeitslosengeld bekommt und somit auch nicht die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss erfüllt. Für die Praxis bedeutet dies, dass sich die Beantragung des Gründungszuschusses um drei Monate nach hinten verschiebt und er drei Monate ohne Einnahmen auskommen muss.
Denn die Gründung darf erst nach Bewilligung des Gründungszuschusses erfolgen. Eine weitere Möglichkeit, um in die Arbeitslosigkeit zu gelangen, ist ein Aufhebungsvertrag. Dieser kann mit dem Arbeitgeber geschlossen werden. Jedoch ist hier Vorsicht geboten. Der Grund des Aufhebungsvertrags ist entscheidend, ob die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängt. Geht aus dem Aufhebungsvertrag hervor, dass der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis beenden möchte, kann dies wie eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgelegt werden. Folglich wird keine Sperrfrist verhängt. Geht der Aufhebungsvertrag allerdings von dem Arbeitnehmer aus, hat er in jedem Fall eine dreimonatige Sperrfrist zur Folge. In der Regel ist die Schließung eines Aufhebungsvertrags nicht die optimale Lösung, da eine Sperrfrist in den meisten Fällen verhängt wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, auf ärztlichen Rat zu kündigen. Wenn das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden muss, wird die Sperrfrist erlassen. Des Weiteren kann der Arbeitnehmer die Sperrfrist umgehen, indem er die Kündigung erhält oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft.
Zusammenfassend kann man sagen, folgende Fälle für die Kündigung nicht optimal sind, da eine Sperrfrist verhängt wird:
- Arbeitnehmer kündigt selbst.
- Aufhebungsvertrag mit Arbeitgeber schließen.
Besser sind folgende Szenarien, um die dreimonatige Sperrfrist zu umgehen:
- Auf ärztlichen Rat kündigen.
- Arbeitnehmer erhält die Kündigung.
- Befristetes Arbeitsverhältnis läuft aus.
Gerne sind wir Ihnen im Vorfeld dabei behilflich, Ihr Arbeitsverhältnis optimal zu beenden, sodass Sie direkt mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben. Denn so können Sie so schnell wie möglich den Gründungszuschuss beantragen.