Gründungszuschuss trotz Festanstellung: Faktenlage

Tausende von Arbeitslosen beantragen jährlich den Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit. Jüngere Statistiken zeigen, dass monatlich über 26.000 Menschen eine Unterstützung durch diesen Zuschuss erhalten. Ob der Gründungszuschuss gewährt wird, liegt im Ermessen des Sachbearbeiters, denn seit 2012 besteht kein Rechtsanspruch mehr.

Die Tendenz zur Förderung durch diese staatliche Hilfe ist somit sinkend. Im Jahr 2011 erhielten etwa 128.000 Menschen monatlich diesen Zuschuss. Im Folgejahr waren es lediglich nur noch die Hälfte, also rund 64.000 Gründer. Der Gründungszuschuss soll Gründern den Start in die Selbständigkeit erleichtern. Doch manchmal ist diese Förderung alleine nicht ausreichend.

Bundesagentur für Arbeit unterstützt Gründer

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Gründer mit einer monatlichen Förderung in Höhe von 300 Euro. Der maximale Förderungszeitraum beträgt insgesamt 15 Monate. Er wird in zwei Phasen unterteilt. Die erste Phase dauert sechs Monate. Währenddessen erhält der Gründer monatlich den Gründungszuschuss in Höhe von 300 Euro sowie Arbeitslosengeld 1. Anschließend nach Ablauf dieser Phase kann eine zweite Förderphase erfolgen, sofern die festgelegten Ziele erreicht wurden. Ob eine weitere Unterstützung durch die zweite Förderphase erfolgt, entscheidet ebenfalls der zuständige Sachbearbeiter. Am besten sollten die Einnahmen und Ausgaben von Beginn an detailliert protokolliert werden. Dabei sind wir als fachkundige Beratung gerne behilflich. Die zweite Förderungsphase beträgt neun Monate. Während dieser Phase erhält der Gründer lediglich 300 Euro monatlich, die zur sozialen Sicherung dienen. Es wird unterstellt, dass das Unternehmen mittlerweile einen ausreichend hohen Gewinn abwirft, der teilweise zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgewendet werden kann.

Selbst mit einem wasserdichten Businessplan und einem gut überlegten Konzept kann bei einer kompletten Neugründung ein halbes Jahr ein sehr kurzer Zeitraum sein, um Kundenakquise zu betreiben, das Unternehmen aufzubauen und sich am Markt zu etablieren. Da die erste Förderphase nicht auf weitere Monate verlängert werden kann, bedeutet das für den Gründer, dass nach sechs Monaten die Zahlungen des Arbeitslosengeldes 1 eingestellt werden. Somit sollte nach dem ersten halben Jahr das Unternehmen soweit aufgebaut sein, dass der Gründer dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus dem erwirtschafteten Gewinn zu bestreiten. Allerdings muss der Gründer mit manchen Monaten rechnen, in denen das Unternehmen keinen hohen Gewinn abwirft. Um hier einem finanziellen Engpass vorzubeugen, nehmen einige Gründer eine nebenberufliche Tätigkeit auf. Denn die Förderung durch den Gründungszuschuss schließt die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit neben der Selbständigkeit nicht aus. Entscheidend ist allerdings, dass die Selbständigkeit dennoch hauptberuflich betrieben wird. Eine nebenberufliche Tätigkeit darf 15 Wochenstunden nicht überschreiten. Anzumerken ist allerdings, dass interessanterweise der Nebenverdienst höher sein darf als der Hauptverdienst.

Mit der Aufnahme der Nebentätigkeit sollte bestenfalls bis zum Zeitpunkt nach der Gründung gewartet werden. Denn übt der Antragsteller vor der Gründung bereits eine Nebentätigkeit aus, wird dies zu Rückfragen führen. Ist der Gründungszuschuss bewilligt, ist es problemlos möglich, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die das Einkommen während der Gründungs- und Startphase sichert. Dies hat den Vorteil, dass der Gründer finanzielle Reserven schaffen kann, um einem Engpass vorzubeugen. Außerdem ist die Auftragslage in den ersten Monaten nach der Gründung noch nicht so hoch, sodass es problemlos möglich ist, bis zu maximal 15 Stunden pro Woche eine Nebentätigkeit auszuüben.