Gründungszuschuss – Muss ich diesen zurückzahlen, wenn ich in ein Anstellungsverhältnis gehe?

Startseite/Gründungszuschuss/Gründungszuschuss – Muss ich diesen zurückzahlen, wenn ich in ein Anstellungsverhältnis gehe?

Veröffentlich am: 20 März 2022

Autor: Redaktion

Arbeitslosigkeit kann jeden Menschen ganz plötzlich und unerwartet treffen. Während sich manche Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit wieder in ein Angestelltenverhältnis vermitteln lassen, nutzen andere Menschen diese Krise als neue Chance und nehmen eine Selbständigkeit auf. Für die Einen ist die Selbständigkeit ein langgehegter Traum, den sie sich bis dato noch nicht erfüllt haben. Für die Anderen hingegen erweist sich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als eine große Herausforderung. Der Gründungszuschuss kann dabei helfen, diese Hürde erfolgreich zu meistern. Zahlreiche Gründer fragen sich allerdings vor Beantragung des Gründungszuschusses, welche Verpflichtungen diese staatliche Förderung mit sich bringt und welche Konsequenzen es nach sich zieht, falls das Geschäftsmodell scheitert.

Der Gründungszuschuss kann grundsätzlich jedem gewährt werden, der Arbeitslosengeld 1 bezieht und bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld 1 hat. Eine weitere entscheidende Voraussetzung ist, dass der Gründer die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben wird. Nach einem gewissen Zeitraum soll der Gründer dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Für den Gründungszuschuss kommt die Bundesagentur für Arbeit auf. Da kein rechtlicher Anspruch besteht, liegt die Gewährung des Zuschusses im Ermessen des Sachbearbeiters. Aus diesem Grund ist es wichtig, ihn in die Gründungsphase mit einzubeziehen und die gewünschten Auskünfte zu geben.

Um den Gründungszuschuss zu beantragen, ist ein persönliches Vorsprechen bei der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Dieses Gespräch ist für die Bewilligung des Antrags entscheidend. Außerdem erhält der Gründer das Formular für die Beantragung. Die Bundesagentur für Arbeit druckt das Datum der Abholung auf den Antrag. Um Anspruch auf den Gründungszuschuss zu haben, muss die Abholung vor der Gründung erfolgen. Weiterhin hat der Gründer anzugeben, wie viele Stunden er pro Woche für seine selbständige Tätigkeit aufwenden wird. Die Angabe einer genauen Stundenanzahl ist grundsätzlich nicht notwendig. Als hauptberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn sie mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt wird. Vielmehr muss bei der Beantragung glaubhaft gemacht werden, dass die Tätigkeit zukünftig hauptberuflich ausgeübt werden soll. Hierbei kann ein fachkundiger Berater behilflich sein. Bewilligt die Bundesagentur für Arbeit den Gründungszuschuss, ist der Gründer nicht mehr in der Beweislast. Er muss nicht mehr darlegen, wie viele Stunden pro Woche er für die Ausführung seiner selbständigen Tätigkeit aufwendet.

Auf Grund zahlreicher Faktoren kann der Fall eintreten, dass die selbständige Tätigkeit nach Ablauf der zweiten Phase des Gründungszuschusses nicht das gewünschte Ergebnis zeigt. Das bedeutet, dass der Gründer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und er wieder in ein Angestelltenverhältnis vermittelt werden muss. Dieses Szenario führt allerdings keine Rückzahlung des Gründungszuschusses herbei.

By |Categories: Gründungszuschuss|491 words|
Nach oben