Gewerbeanmeldung und Gründungszuschuss – Was gibt es zu beachten?

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Veröffentlich am: 3 Februar 2022

Autor: Konstantin Speck

Um der Arbeitslosigkeit zu entrinnen, hegen einige Menschen im Laufe der Zeit den Wunsch, sich selbständig zu machen. Zahlreiche Absagen und die Befürchtung, am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar zu sein, lassen den Gedanken an die Selbständigkeit reifen. Sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 noch mindestens 150 Tage besteht, ist es möglich, den Gründungszuschuss zu beantragen. Diese staatliche Förderung erleichtert den Einstieg in die Selbständigkeit. Je nachdem, in welchem Beruf die Selbständigkeit erfolgen soll, ist eine Gewerbeanmeldung notwendig. Damit die Beantragung des Gründungszuschusses gelingt, gibt es hinsichtlich der Gewerbeanmeldung einige Dinge zu beachten.

Vielen Neugründern juckt es in den Fingern. Sie möchten endlich ihr eigenes Gewerbe anmelden und ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen. Hierbei gilt es zu beachten, dass noch vor der Gewerbeanmeldung der Gründungszuschuss beantragt werden muss. Andernfalls gilt das Gewerbe vor Beantragung der staatlichen Förderung als angemeldet, was zu Problemen führen kann. Denn eine nachträgliche Beantragung des Gründungszuschusses ist in der Regel nicht mehr möglich. Aus diesem Grund ist es essentiell, den Antrag auf den Gründungszuschuss bereits vor der Gewerbeanmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit abzuholen. Die Bundesagentur für Arbeit druckt das Datum der Abholung auf den Antrag. Das bedeutet, dass das Gewerbe frühestens zum Stichtag, an dem der Gründungszuschuss beantragt wird, angemeldet werden darf.

Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich lediglich um einen bürokratischen Vorgang, bei dem das Gewerbe bei der zuständigen Behörde registriert wird. Dies ist die Stadt oder Gemeinde, wo das Unternehmen gegründet wird. Eine Gewerbeanmeldung kostet zwischen zehn und 40 Euro. Bei Gewerbeanmeldung muss der Personalausweis vorgelegt werden. Für die Eröffnung eines Handwerksbetriebs ist zudem eine Handwerkskarte erforderlich. Diese stellt die örtliche Handwerkskammer aus, nachdem der Meisterbrief vorgelegt und der Eintrag in die Handwerkerrolle erfolgt ist. Bei Tätigkeiten, welche keinen handwerklichen Beruf umfassen, kann unter Umständen eine Genehmigung erforderlich sein. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) gibt Auskunft darüber, ob eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Gewerbeanmeldung notwendig ist. Bei der Eröffnung eines Restaurants ist beispielsweise eine Gaststättenkonzession unerlässlich. Bei der Gewerbeanmeldung werden allgemeine Angaben zum Unternehmen abgefragt. Dazu zählen der Name des Unternehmens, die Adresse, eine präzise Beschreibung, welche Tätigkeit mit dem Gewerbe ausgeübt wird und das Datum, wann die Tätigkeit aufgenommen wird.

Soll eine UG oder GmbH gegründet werden, ist ebenfalls eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Diese kann jedoch erst nach der Veröffentlichung der Handelsregistereintragung erfolgen. Die Gewerbeanmeldung einer UG oder GmbH ist ein wenig umfangreicher als die eines Einzelunternehmens. In diesem Fall ist nicht nur die Eintragung ins Handelsregister sowie die Anmeldung beim Handelsregister notwendig, sondern auch die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags, die notarielle Beurkundung der Gründungsunterlagen, die Eröffnung eines Geschäftskontos und die Anmeldung beim Finanzamt. Das bedeutet, dass der Gründungszuschuss vor der Eintragung ins Handelsregister, also vor der eigentlichen Gründungsphase beantragt werden muss. Für die Gründung einer UG oder GmbH sollte man sich also in Geduld üben.

Entscheidend für die Gewerbeanmeldung ist bei der Gründung einer UG, GmbH oder eines Einzelunternehmens in jedem Fall, dass der Gründungszuschuss vor bzw. zeitgleich zu der Gewerbeanmeldung beantragt wird. Sollten Sie die Gewerbeanmeldung schon vor Beantragung des Gründungszuschusses getätigt haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf und wir geben Ihnen hilfreiche Tipps, wie es dennoch klappt.

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