Besondere Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

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Veröffentlich am: 21 Dezember 2021

Autor: Konstantin Speck

Der Weg in die Selbständigkeit ist für zahlreiche Menschen eine Möglichkeit, der Arbeitslosigkeit zu entfliehen. Nicht selten steckt in jeder Krise eine neue Chance. Damit der Sprung in die Selbständigkeit noch attraktiver wird, gibt es den Gründungszuschuss – eine Starthilfe vom Staat. Nicht umsonst zählt dieser Zuschuss als wichtigste Förderung für Neugründer in Deutschland. Allerdings handelt es sich bei dieser Förderung um eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit. Somit besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderungsdauer kann bis zu 15 Monaten betragen und wird in zwei Phasen unterteilt. Die erste Phase dauert sechs Monate. Während dieser Zeit beläuft sich die Förderung in Höhe des individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes. Außerdem wird eine monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt. Sie dient zur sozialen Absicherung in Form von Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge. Die zweite Förderphase kann nach Ablauf der ersten sechs Monate folgen. Hierzu müssen die hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachgewiesen werden. Die Förderung umfasst allerdings nur noch die Pauschale in Höhe von 300 Euro zur sozialen Absicherung.

Voraussetzungen zur Beantragung des Gründungszuschusses

Die wichtigste Voraussetzung, um den Gründungszuschuss beantragen zu können, ist die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit. Sie muss dazu dienen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld muss noch mindestens 150 Tage bestehen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Außerdem muss die Gründerin oder der Gründer mindestens einen Tag vor der Gründung arbeitslos sein. Des Weiteren ist es unerlässlich, dass die Gründerin oder der Gründer sich persönlich und fachlich für die angestrebte Selbständigkeit eignet. Hier gibt es die Möglichkeit, an einem Existenzgründungskurs oder einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung teilzunehmen, sofern ernsthafte Zweifel an der Eignung vorliegen. Damit der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit nichts im Wege steht, ist die Begutachtung des Existenzgründungsvorhabens durch eine fachkundige Stelle, wie beispielsweise Kreditinsitute, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Gründungszentren oder Steuerberater, unerlässlich. Diese Stelle muss die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.

Sonderfall nebenberufliche Selbständigkeit

Die nebenberufliche Selbständigkeit weiter ausbauen, um der Arbeitslosigkeit zu entfliehen, klingt verlockend. Diese Möglichkeit ist für die Beantragung des Gründungszuschusses unproblematisch. Die selbständige Tätigkeit darf sich bisher lediglich auf maximal 15 Wochenstunden belaufen. Zudem muss deutlich erkennbar sein, dass die Einkünfte aus der Selbständigkeit nach der Gründung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Die Gründung einer GmbH oder UG oder bereits bestehende Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind ebenfalls unproblematisch. Damit eine Förderung in Form des Gründungszuschusses erfolgen kann, sollte jedoch noch keine Gehaltszahlung erfolgen. Jeder Fall ist individuell und wir prüfen jede Anfrage genau, wie die Chancen stehen und helfen zu optimieren.

Drohender Arbeitslosigkeit entgegenwirken

Kündigt sich der Verlust des Arbeitsplatzes bereits im Vorfeld an, ist es wichtig, sofort bei der Bundesagentur für Arbeit die drohende Arbeitslosigkeit zu melden. Um den Antrag auf einen Gründungszuschuss stellen zu können, muss mindestens einen Tag Arbeitslosigkeit vorliegen. Die Gründung darf in keinem Fall ohne eine Arbeitslosmeldung erfolgen.

Professionelle Unterstützung bei der Beantragung der Förderung

Damit die Bundesagentur für Arbeit den Gründungszuschuss bewilligt, muss die Gründerin oder der Gründer beweisen, dass die Geschäftsidee erfolgsvorsprechend ist. Die Finanzplanung muss stimmig und die Geschäftsidee durchdacht sein. Ein Geschäftskonzept oder Businessplan hält dies fest. Problematisch ist hierbei, dass selten ein Gründer einen Businessplan erstellt hat. Damit die Förderung nicht an der Erstellung des Businessplans scheitert, lohnt es sich, professionelle Unterstützung zur Rate zu ziehen. Diese ist förderbar von der Bundesagentur für Arbeit.

Zwar ist der Gründungszuschuss kein „Muss“, sondern ein „Kann“, dennoch lohnt es sich, diese Förderung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Diese Starthilfe vom Staat kann bis zu 15 Monate ausgezahlt werden. Sie dient zur sozialen Absicherung in Form von Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge. Um diese Förderung allerdings beantragen zu können, muss die Tätigkeit hauptberuflich selbständig ausgeführt werden. Sie muss dazu dienen, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld muss noch mindestens 150 Tage bestehen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Falls jedoch bereits eine Selbständigkeit im Nebenerwerb vorliegt, ist dies weniger problematisch. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 15 Stunden nicht überschreiten. Weiterhin dürfen die Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Um der Bundesagentur für Arbeit darzulegen, dass die angestrebte Selbständigkeit erfolgversprechend ist, ist die Anfertigung eines Businessplans unumgänglich. Hierbei sollte ein fachkundiger Berater behilflich sein. Die Kosten sind zudem förderbar.

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