Der Eintritt in die Arbeitslosigkeit geht an zahlreichen Menschen nicht spurlos vorbei. Nicht selten tritt die Arbeitslosigkeit ungewollt ein und bringt Gefühle, wie Perspektivlosigkeit, Hilflosigkeit und Resignation mit sich. Für einige Menschen stellt die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit den letzten Ausweg aus der Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen Misere dar. Das neue Geschäftsmodell ist im Laufe der Zeit gedanklich gereift und ein Businessplan wurde erstellt. Doch dann liegt wider Erwarten der Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Gründungszuschuss im Briefkasten.
Als Grund für eine Ablehnung des Gründungszuschusses wird häufig die Vermittlung nach § 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III genannt. Dies bedeutet, dass zuerst geprüft werden muss, ob der Antragsteller in seinem zuvor ausgeübten Beruf vermittelbar ist, bevor der Gründungszuschuss bewilligt wird. Gilt der Antragsteller als vermittelbar, wird ihm die Unterstützung in Form des Zuschusses versagt. Die Vermittelbarkeit des Antragstellers stellt bei den Sachbearbeitern der Bundesagentur für Arbeit den Hauptgrund für eine Ablehnung dar. Das bedeutet, dass der Antragsteller gute Chancen hat, auf dem Arbeitsmarkt wieder integriert werden zu können, da es ausreichend freie Stellen gibt. Ein Grund, weshalb der zuständige Sachbearbeiter es vorzieht, den Antragsteller in ein Angestelltenverhältnis zu vermitteln, ist dass im Angestelltenverhältnis die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verpflichtend sind. Die Bundesagentur für Arbeit ist der Träger der Arbeitslosenversicherung. Sie finanziert sich durch die monatlichen Beiträge. Anhand des Lohns wird die Höhe des Beitragssatzes berechnet. Der Beitrag wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und -nehmer bezahlt. Als Selbständiger ist diese Beitragszahlung freiwillig.
Gründer, die einen Gründungszuschuss erhalten möchten, müssen belegen, dass sie am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, aber dennoch über ausreichende Qualifikationen verfügen, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft mit der Selbständigkeit bestreiten zu können. Um diesen Hürdenlauf zu meistern, lohnt es sich, einen fachkundigen Berater hinzuzuziehen. Denn er kann dabei helfen, gegen die Ablehnung des Antrags zunächst Widerspruch einzulegen. Als Argument, weshalb trotz Vermittelbarkeit der Eintritt in die Selbständigkeit unterstützt werden sollte, kann die emotionale Situation angeführt werden. Nicht selten fühlen sich angehende Gründer im Angestelltenverhältnis psychisch nicht wohl. Für viele Menschen ist die Selbständigkeit ein langgehegter Traum, den sie sich unbedingt erfüllen möchten. Der Eintritt in die Arbeitslosigkeit verstärkt diesen Wunsch häufig zusätzlich. Außerdem werden sich zahlreiche Menschen im Laufe ihres Berufslebens darüber klar, dass sie für ein Angestelltenverhältnis auf lange Sicht ungeeignet sind und sie die Arbeit nie zur vollen Zufriedenheit ihres Chefs ausführen können.
Des Weiteren lohnt es sich, die im Ablehnungsbescheid angeführte Vermittelbarkeit zu hinterfragen. Häufig bekommt der Antragsteller innerhalb einiger Monate nur wenige Stellenangebote unterbreitet, die für seine Qualifikationen gänzlich unpassend sind. Um die Vermittelbarkeit als Ablehnungsgrund anzuführen, muss der Sachbearbeiter adäquate Jobangebote nachweisen, die den Qualifikationen des Antragstellers entsprechen.