Jedes Jahr rutschen zahlreiche Menschen in die Arbeitslosigkeit. Die Ursachen dafür sind sehr vielfältig. Häufig liegen sie nicht im Einflussbereich des Einzelnen. Nicht selten begegnen arbeitslose Menschen Vorurteilen, wie dass sie selbst daran Schuld sind arbeitslos zu sein und dass jeder, der wirklich arbeiten möchte, Arbeit findet. Fakt ist, dass die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslose versucht zu vermitteln, es allerdings oftmals bei dem Versuch bleibt. Nicht immer hält der Arbeitsmarkt ein adäquates Jobangebot bereit. Deshalb spielen einige Arbeitslose mit dem Gedanken, sich selbständig zu machen.
An dieser Stelle stehen die Gründer häufig vor der Frage, ob sie im Rahmen ihrer Selbständigkeit einen ungelernten Beruf ausüben können. Der Bundesagentur für Arbeit geht es grundsätzlich nicht darum, dass ein Gründer ausschließlich in einem Beruf tätig ist, den er gelernt hat. Es ist ebenfalls möglich, die Selbständigkeit als Quereinstieg zu nutzen. Allerdings ist es unerlässlich, eine gewisse Qualität zu leisten, um sich am Markt zu etablieren.
In der Praxis taucht häufig folgendes Problem auf: Ein Gründer strebt eine Selbständigkeit in einem Handwerksberuf an, welcher der Meisterpflicht obliegt. Dazu zählen beispielsweise die Berufe Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Schornsteinfeger, Gerüstbauer, Augenoptiker sowie Maler und Lackierer. Kann der Gründer in einem dieser Berufe lediglich eine Ausbildung, aber keinen Meistertitel vorweisen, darf er sich mit diesem Beruf nicht selbständig machen. Die Meisterpflicht im Handwerk wurde im Jahr 1935 eingeführt und gilt als „großer Befähigungsnachweis“. Jemand, der einen Meisterbrief besitzt, gilt auf seinem Fachgebiet in Theorie und Praxis als Spezialist. Denn um den Meisterbrief zu erhalten, ist es notwendig, eine Prüfung erfolgreich abzulegen. Er bescheinigt umfassende berufspädagogische, fachtechnische sowie kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Jedoch gibt es die Möglichkeit, auch ohne Meisterbrief ein Unternehmen zu gründen. Eine Möglichkeit besteht darin, einen Meister als technischen Betriebsleiter einzustellen. So ist es möglich, selbst nicht über einen Meistertitel zu verfügen und dennoch in dem erlernten Beruf eine selbständige Tätigkeit auszuüben.
Zulassungspflichtige Handwerke werden aus der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) abgeleitet. Diese Anlage umfasst ein Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke. Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis über die Eintragungen in der Handwerksrolle zu den Gewerbebetrieben des betreffenden Kammerbezirks der zulassungspflichtigen Handwerke. Nachdem eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgt ist, darf ein Gewerbe selbstständig betrieben werden. Des Weiteren gibt die Handwerksordnung (HwO) Anlage B, Abschnitt 1 Aufschluss über die zulassungsfreien Handwerke. In der Anlage B, Abschnitt 2 werden Aussagen über die handwerksähnlichen Gewerbe getroffen. Des Weiteren ist für die Übernahme eines bereits bestehenden Handwerksbetriebs nichts zwangsläufig ein Meisterbrief erforderlich. In der Regel wird ein Handwerksbetrieb an eine Person mit bereits langjähriger Berufserfahrung übergeben. Diese kann den Meistertitel unter Umständen ersetzen. Die Handwerkskammer gibt Auskunft darüber, in welchen Fällen auf einen Meistertitel bei einer Neugründung oder Betriebsübernahme verzichtet werden kann.
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