Anmeldung der Selbstständigkeit beim Finanzamt – der komplette Überblick

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Veröffentlich am: 2 Dezember 2022

Autor: Konstantin Speck

Wer seine selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet hat, freut sich, wenn das erste Geld auf dem Konto eingeht. Aber dann geht es mit den unterschiedlichen Begrifflichkeiten los, denn das eingegangene Geld ist nicht gleichzeitig das Einkommen. Wer die erste Steuererklärung als Unternehmer erstellen muss, kann mit den Begrifflichkeiten, wie Einkommen, Einkünfte oder Gewinn schon einmal durcheinanderkommen. Daher folgt hier ein Überblick über die Begrifflichkeiten.

Unterschiede zwischen Gewinn, Ertrag und Umsatz

Bei dem Ertrag handelt es sich um die Wertzusätze eines Unternehmens, das ist nicht nur der Umsatz, sondern auch Wertsteigerungen und Veränderungen in den Buchwerten.

Der Umsatz ist alles Geld, was das Unternehmen einnimmt. Dazu gehören auch fiktive Werte, wie tauschähnliche Umsätze.

Der Gewinn ist das positive Betriebsergebnis, das sich aus dem Umsatz abzüglich der Betriebsausgaben ergibt. Wenn die Betriebsausgaben höher als der Umsatz sind, ergibt sich ein Verlust.

Was sind die Unterschiede zwischen Einkommen, Einkünfte, Gewinn und zu versteuerndes Einkommen?

 

Einkünfte

Die Begrifflichkeiten der Einkünfte richten sich nach der Einkunftsart. Als Gewinn oder Gewinneinkünfte werden Einkünfte aus Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirtschaft und selbstständiger Arbeit bezeichnet.

Einnahmen

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen, nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften werden aus den Einnahmen abzüglich der Werbungskosten berechnet. Daher werden sie als Überschusseinkünfte bezeichnet.

Gewinn

Der Gewinn eines Unternehmens berechnet sich aus den Betriebseinnahmen, wie Warenverkauf oder Lieferungen und sonstigen Leistungen abzüglich der Betriebsausgaben, wie Wareneinkauf, Personalkosten, Mieten oder Kfz-Kosten.

 

Betriebsausgaben zur Ermittlung des Gewinns

Die Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die das Unternehmen verursacht hat. Sie reduzieren den Gewinn. Es kann sich dabei um monetäre Ausgaben oder auch um Sachwerte handeln. Die Betriebsausgaben müssen mit den wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens zusammenhängen. Die Ausgaben können bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit entstehen oder nach einer Beendigung.

 

Werbungskosten zu Ermittlung der Einkünfte

Nichtunternehmer können Ausgaben, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, steuerlich geltend machen. Dabei handelt es sich um die Werbungskosten. Wenn die Werbungskosten sowohl für den privaten Bereich als auch für die berufliche Tätigkeit entstehen, kann nur der Teil, der auf die berufliche Tätigkeit entfällt, geltend gemacht werden.

Wer als Arbeitnehmer die berufsbedingten Kosten nicht mit Belegen nachweisen kann, darf in bestimmten Bereichen eine Werbungskostenpauschale ansetzen. Selbst wenn Belege vorliegen, die geringer als die Pauschale sind, kann die Werbungskostenpauschale in Anspruch genommen werden.

 

Zu versteuerndes Einkommen

Die Summe aller Einkünfte bildet die Grundlage, um das zu versteuernde Einkommen ermitteln zu können. Es gibt sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Die Addition daraus ist die Summe der Einkünfte.

Davon werden der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Freibetrag für Land- und Forstwirte abgezogen, sofern diese auf den Steuerpflichtigen zutreffen. Das bildet den Gesamtbetrag der Einkünfte.

Davon werden folgende Beträge beschränkt oder unbeschränkt abgezogen, sofern sie zutreffen:

  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie weitere Versicherungen
  • Kinderbetreuungskosten, Kirchensteuer, Spenden, Schulgeld, Ausbildungskosten etc.
  • Beschränkt abzugsfähige und unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
  • Verlustabzug nach § 10d EstG

Das ergibt das Einkommen. Davon werden für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens noch Freibeträge für Kinder und ein Härteausgleich abgezogen.

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